Durchführungsbestimmungen des Fußballkreises Bonn

Durchführungsbestimmungen des Fußballkreis Bonn Saison 2019/2020

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Ergänzend zu den Bestimmungen der WDFV-Spielordnung (SpO/WDFV), der WDFV-Schiedsrichterordnung (SRO/WDFV) sowie der WDFV-Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO/WDFV), die für den Spielbetrieb auf Verbandsebene entsprechend gelten, soweit nichts Anderes geregelt ist, gelten die gemäß § 50 Abs. 1 SpO/WDFV erlassenen nachfolgenden Ausführungen:

  1. KLASSENEINTEILUNG

 

Der Spielbetrieb auf Kreisebene im Herrenbereich ist in der Spielzeit 2019/20 wie folgt eingeteilt:

  1. In der Kreisliga A spielen insgesamt 16 Mannschaften

  2. Die Kreisliga B besteht aus zwei Staffeln mit jeweils 16 Mannschaften.

  3. Die Kreisliga C besteht aus drei Staffeln mit jeweils 16 Mannschaften.

  4. Die Kreisliga D besteht aus drei Staffeln mit jeweils 16 Mannschaften.

 

 

Der Spielbetrieb auf Kreisebene im Frauenbereich ist in der Spielzeit 2019/20 wie folgt eingeteilt:

  1. Ein Norwegermodel wird in dieser Saison nicht durchgeführt

  2. In der Kreisliga A spielen insgesamt 16 Mannschaften

 

Die Teilnahme an den Klassen setzt mindestens die sportliche Qualifikation und die Klasseneinteilung durch den KSpA voraus (siehe auch Auf- u. Abstiegsregelung 2019/20).

  1. AUSSCHEIDEN VON MANNSCHAFTEN

 

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des § 52 SpO/WDFV.

Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

Gemäß § 52 (5) SpO/WDFV gelten Mannschaften, die nicht sportlicher Absteiger waren und die mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages vom Spielbetrieb zurückgezogen und somit für die neue Spielzeit in dieser Klasse nicht mehr gemeldet werden, nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend.

Nehmen diese Mannschaften in der darauffolgenden Spielzeit ihr Startrecht in der nächst niedrigeren Spielklasse nicht wahr, so werden die freien Plätze in diese Spielklasse durch einen vermehrten Aufstieg unter Anwendung von Relegationsspielen besetzt. Ein Aufrücken der Mannschaften ist nur bis zum 5. Platz der jeweiligen Tabelle möglich.

Tritt nach dem letzten Spieltag der abgelaufenen Saison einer der in § 52 (9) SpO/WDFV genannten Fälle ein oder erhält nach genanntem Zeitpunkt ein höherklassiger Bewerber des FVM keine Lizenz, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Zusammensetzung der untergeordneten Kreisstaffeln.

  1. WERTUNG DER SPIELE

 

Das Präsidium hat im Einvernehmen mit dem Verbandsspielausschuss (VSpA) gemäß § 41 (3) letzter Satz, SpO/WDFV die Feststellung des Tabellenstandes in den Liga-Staffeln der Mittelrhein-, Landes- und Bezirksliga und – im Einvernehmen mit allen Vorsitzenden der Kreisspielausschüsse – der Kreisligen A nach folgende Kriterien festgelegt:

Punkte, Tordifferenz, Anzahl der erzielten Tore.

Das bedeutet:

Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften dieselben höchsten oder niedrigsten Punktzahlen, so entscheidet die Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Besteht auch dann noch Gleichheit, entscheidet das Gesamtergebnis der Spiele der betreffenden Mannschaften gegeneinander. Ist durch diese Kriterien keine Entscheidung herbeizuführen, wird nach § 55 SpO/WDFV verfahren. Zur Festlegung der Platzierung wird in den Kreisligen B bis D entsprechend verfahren.

Zur Ermittlung möglicher zusätzlicher Aufsteiger erfolgen Relegationsspiele.

  1. ENTSCHEIDUNGSVORBEHALT

 

Der Kreisvorstand behält sich in allen nicht geregelten bzw. unvorhersehbaren Fällen des Spielbetriebes nach Anhörung des Kreisspielausschusses eine Entscheidung vor.

WEITERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND RICHTLINIEN

gemäß § 50 SpO/WDFV

  1. BITBURGER Kreis-Pokal

 

Teilnahmeberechtigt an den in den Kreisen durchzuführenden Runden des BITBURGER-POKALS sind die im Kreis- und Verbandsspielbetrieb spielenden Mannschaften – pro Verein maximal eine Mannschaft – aller Vereine.

Im Kreispokal ist eine Wiedereinwechslung von Spielern/Spielerinnen, entgegen der Kreisliga D (Herren) und der Kreisliga A (Frauen), nicht erlaubt.

Die Spielpaarungen sind auszulosen. Dabei ist festgelegt, dass in allen Runden die klassenniedrigeren Mannschaften Heimrecht haben. Das BITBURGER-Kreis-Pokalendspiel findet auf einer vom Kreisvorstand festzulegenden Platzanlage statt.

Sollten Vereine nicht an der Pokalrunde teilnehmen wollen, ist eine schriftliche Absage (per Mail oder auf dem Postweg), bis zum 31.05.2020 erforderlich. Der Eintrag in dem Meldebogen ist nicht ausreichend.

 

  1. PLATZANLAGEN

 

siehe § 30 SpO/WDFV

  1. PFLICHTEN DER VEREINE

    1. Allgemeine Pflichten

 

siehe § 29 SpO/WDFV und § 27 (5) SpO/WDFV

Nach § 29 (5) SpO/WDFV ist der Platzverein verpflichtet, das Spielergebnis unverzüglich, spätestens bis 60 Minuten nach Spielende, an die zuständigen Stellen zu melden. In diesem Zusammenhang wird auf die Verwaltungsanordnung nach § 17 (5) RuVO/WDFV verwiesen. Die Spielergebniseingabe entfällt für die Vereine auf Verbandsebene, da diese Aufgabe im Rahmen der Einführung des elektronischen Spielberichts von den Schiedsrichtern übernommen wird. Nur in den Fällen, in denen ein elektronischer Spielbericht nicht zur Verfügung steht, ist gemäß § 29 (5) SpO/WDFV zu verfahren.

Bei Feldverweisen im Wiederholungsfall sind die Vereine zur Benachrichtigung des Staffelleiters verpflichtet, sofern der vorherige Feldverweis durch einen anderen Staffelleiter bearbeitet wurde.

    1. Besondere Pflichten

 

3.2.1 Ritual „Handshake“

Zur Demonstration des sportlichen Miteinanders, des Fair-Play-Gedankens und der Achtung des Gegners und des Schiedsrichters gelten für alle Staffeln im Verbandsspielbetrieb zudem folgende Pflichten:

Vor dem Betreten des Feldes begrüßt der Heimverein den Gast und den Schiedsrichter. Der Schiedsrichter stellt sich den Vereinsvertretern vor. Ab Betreten des Feldes laufen die Mannschaften und der Schiedsrichter gemeinsam zur Spielfeldmitte ein. Dort begrüßt der Schiedsrichter die Mannschaften und fordert zum fairen Spiel auf. Die Mannschaften begrüßen sich und den Schiedsrichter mit Handschlag/Abklatschen und laufen danach in ihre Spielhälfte. Nach dem Spiel treffen sich die Mannschaften und der Schiedsrichter nochmals am Mittelkreis und werden durch den Schiedsrichter verabschiedet.

3.2.3 Meldung des Funktionspersonals im DFBnet Vereinsmeldebogen

Bei Mannschaften, die an einem Wettbewerb des Kreisspielbetriebs teilnehmen, sind für das Funktionspersonal (im Spielbericht eingetragene Verantwortliche) aktuelle Daten der Personen im DFBnet Vereinsmeldebogen zu hinterlegen und aktuell zu halten. Bei kurzfristigen Änderungen sind die vollständigen Daten binnen zwei Tage zu aktualisieren. Bei vorübergehenden Änderungen (Vertretung) sind die Daten der jeweiligen Personen dem Staffelleiter oder Sportgericht mitzuteilen.

  1. AUTOMATISCHE SPERRE NACH DER FÜNFTEN GELBEN KARTE

 

Wird in der Spielzeit 2019/20 nicht angewendet.

 

  1. SPIELBEGINN UND SPIELAUSFALL

    1. Die amtlichen Anstoßzeiten werden vor Saisonbeginn durch die Vereine im Meldebogen beantragt

 

Die Regelanstoßzeit kann unter Berücksichtigung der gesamthaften Platzbelegung an einem Spieltag auf Wunsch des Heimvereins im Zeitraum von 11.00Uhr bis 17.00Uhr verlegt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vorher angemeldet wird.

Freitags-, Samstags- und Vormittagsspiele (11.00 Uhr) können nur im beiderseitigen Einverständnis der Spielpartner angesetzt werden. Ein diesbezügliches Einvernehmen ist dem Staffelleiter und dem Schiedsrichteransetzer rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

Für die Spiele des letzten Spieltages einer Staffel wird eine einheitliche Anstoßzeit festgesetzt. Sollte am letzten Spieltag ein für den Auf- oder Abstieg noch bedeutsames Spiel abgesagt werden, müssen auch alle anderen Spiele den Auf- oder Abstieg betreffend abgesagt werden. Die Spielausfälle am letzten Spieltag werden automatisch auf den im Rahmenterminplan festgelegten Termin in der Folgewoche neu angesetzt.

    1. Verspätetes Antreten

 

siehe § 42 SpO/WDFV

Tritt ein Schiedsrichter verspätet oder gar nicht an, so haben beide Vereine die Pflicht, grundsätzlich 45 Minuten zu warten. Der Platzverein muss sich um einen anderen, bestätigten Schiedsrichter bemühen (Anruf des Ansetzers aus dem Kreisschiedsrichterausschuss). Sollte die Bemühung telefonisch erfolgen und der neue Schiedsrichter eine Zusage erteilen, gilt die Wartezeit von 45 Minuten ab der Zusage, sofern die Wetterlage bzw. Lichtverhältnisse dies zulassen.

    1. Kostenerstattung bei Spielausfall (§ 69 SpO/WDFV)

 

siehe § 69 SpO/WDFV.

    1. Eintreten schlechter Lichtverhältnisse während des Spiels

Soweit auf Plätzen Beleuchtungsanlagen vorhanden sind, kann der Schiedsrichter bei Verschlechterung der Lichtverhältnisse während eines Spieles dieses fortführen, sofern durch die Einschaltung der Beleuchtungsanlage die Lichtverhältnisse verbessert werden können. Die Entscheidung darüber, ob das Licht ausreicht, um ein Spiel zu Ende zu führen, trifft der Schiedsrichter. Es handelt sich dabei um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung.

    1. Spielverlegungen

Bei Spielverlegungen im gegenseitigen Einvernehmen ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich, die spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Spieltermin dem Staffelleiter vorliegen muss. Gleiches gilt natürlich auch bei Einigungen auf eine andere Anstoßzeit. Den Vereinen wird die Nutzung des Moduls „Spielverlegung online“ im DFBnet empfohlen. Grundsätzlich gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Vereine sich auf eine Vorverlegung bzw. bis einschließlich donnerstags nach dem vorgesehenen Spieltag einigen.

In beiderseitigem Einverständnis können Spiele bis einschließlich donnerstags nach dem vorgesehenen Spieltag nach hinten verlegt werden. Ausgenommen sind hiervon die letzten vier Spieltage. Für genehmigte Spielverlegungen hat der beantragende Verein eine Gebühr in Höhe von 10 € zu entrichten, die durch den Kreis eingezogen wird.

Beantragte und genehmigte Spielverlegungen sind gebührenfrei, wenn an einem Sonntag in räumlicher Nähe eines Amateurspiels ein Spiel der Lizenzligen stattfindet. Spielverlegungsanträge können auch online über das DFBnet gestellt werden.

    1. Spielabsetzung aus Krankheitsgründen

Eine Spielabsetzung aufgrund einer bestimmten Anzahl erkrankter Spieler einer Mannschaft ist grundsätzlich nicht möglich, auch dann nicht, wenn ärztliche Atteste vorliegen. Vielmehr ist die betroffene Mannschaft ggf. mit Spielern unterer Mannschaften sowie anderen spielberechtigten Spielern aufzufüllen.

    1. Platzsperrbescheinigungen

Platzsperrbescheinigungen sind spätestens fünf Tage nach dem betroffenen Spiel dem Staffelleiter vorzulegen.

    1. Platzbelegung bei Überschneidungen

Bei allen Spielen auf Kreisebene gilt folgende einheitliche Rangfolge der Platzbelegung bei Überschneidungen:

  1. 3. Liga

  2. Frauen-Bundesliga

  3. Regionalliga West

  4. A-Junioren-Bundesliga West

  5. 2. Frauen-Bundesliga

  6. B-Junioren-Bundesliga West

  7. B-Juniorinnen-Bundesliga West/Südwest

  8. Frauen-Regionalliga West

  9. Herren-Mittelrheinliga

  10. Herren-Landesliga

  11. C-Junioren-Regionalliga West

  12. B-Juniorinnen Regionalliga West

  13. WDFV U14- Junioren-Nachwuchscup

  14. WDFV C-Juniorinnen Nachwuchscup

  15. WDFV U13-Junioren Nachwuchscup

  16. WDFV U12-Junioren Nachwuchscup

  17. A-Junioren Mittelrheinliga

  18. Frauen-Mittelrheinliga

  19. Frauen-Landesliga

  20. B-Junioren-Mittelrheinliga

  21. C-Junioren Mittelrheinliga

  22. B-Juniorinnen-Mittelrheinliga

  23. Herren-Bezirksliga

  24. U 14-Junioren Mittelrheinliga

  25. D-Junioren Mittelrheinliga

  26. C-Juniorinnen Mittelrheinliga

  27. A-Junioren-Bezirksliga

  28. B-Junioren-Bezirksliga

  29. C-Junioren-Bezirksliga

  30. Frauen-Bezirksliga

  31. Herren-Kreisliga A

  32. Herren-Kreisliga B

  33. Frauen-Kreisliga

  34. A-Juniorinnen Bezirksliga

  35. B-Juniorinnen Bezirksliga

  36. U14-Junioren Bezirksliga

  37. D-Junioren-Bezirksliga

  38. C-Juniorinnen-Bezirksliga

  39. Herren-Kreisliga C

  40. Herren-Kreisliga D

  1. WOCHENTAGSSPIELE

 

siehe § 49 (3) SpO/WDFV

 

  1. SPIELERPASS u. SPIELBERECHTIGUNG, GASTSPIELERLAUBNIS
     

    1. Allgemeine Bestimmungen

Spielberechtigt ist derjenige, für den durch die Passstelle eine ordnungsgemäße Spielberechtigung ausgestellt worden ist oder die Voraussetzungen zur rechtzeitigen Erteilung der Spielberechtigung gemäß § 10 SpO/WDFV erfüllt sind. Der Pass ist zum Nachweis der Spielberechtigung bereitzuhalten. Die beiden Spielpartner haben das Recht, die Spielberechtigungsliste im DFBnet / Pässe gegenseitig einzusehen. Bei fehlendem Bild in der Spielberechtigungsliste des DFBnet / Spielerpässen verweisen wir hinsichtlich der Kontrolle ausdrücklich auf § 32 (2) SpO/WDFV). Fehlende bzw. nicht vorgelegte Spielerpässe sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Spiel unaufgefordert der spielleitenden Stelle, vertreten durch den Staffelleiter, zu übersenden. Hindernisgründe sind innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen. Für die Rücksendung vorgelegter Spielerpässe ist ein adressierter und freigemachter Briefumschlag beizufügen. Es müssen die Original-Spielerpässe vorgelegt werden. Per Fax oder in Kopie zugesandte Spielerpässe werden nicht anerkannt. Auf die Vorlage des Spielerpasses eines beim Schiedsrichter durch amtlichen Lichtbildausweis identifizierten Spielers kann durch die Verwaltungsstelle (Staffelleiter) verzichtet werden.

Die Schiedsrichter sind angewiesen, bei allen Herren- und Frauenspielen auf Kreisebene vor dem Spiel mit Hilfe der Spielberechtigungsliste im DFBnet alle im Spielbericht aufgeführten Spieler, also inklusive der potentiellen Auswechselspieler zu kontrollieren und mittels Gesichtskontrolle die Identität des Spielers/der Spielerin zu prüfen. Ist kein Bild in der Spielberechtigungsliste des DFBnet hinterlegt bzw. liegt ersatzweise auch kein Spielerpass vor, soll gemäß § 32 (2) SpO/WDFV die Identität über einen gültigen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, erfolgt automatisch die Abgabe der Angelegenheit durch den Staffelleiter an die zuständige Rechtsinstanz. Entstehende Kosten trägt der verursachende Verein nach der RuVO/WDFV.

Liegt weder der Spielerpass/Passbild noch ein gültiger Lichtbildausweis des Spielers/der Spielerin vor, ist der Schiedsrichter gehalten, das „Formblatt bei fehlendem Spielerpass/Passbild und Lichtbildausweis“ durch den betroffenen Verein mit Angabe des Geburtsdatums und der Unterschrift des/der betroffenen Spielers/Spielerin einzufordern. Ein entsprechendes Formblatt ist unter www.fvm.de unter der Rubrik „Service/Downloads“ abrufbar.

    1. Spielerpasskontrolle für Spiele, Spielrechtsprüfung Online

Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch die Spielberechtigungsliste in Spielplus nachgewiesen, sofern das Foto des mitwirkenden Spielers hochgeladen worden ist und vor Ort durch den Schiedsrichter eingesehen werden kann (nur möglich, wenn alle Bilder einer Mannschaft hinterlegt sein) oder durch das Vorlegen der amtlichen Spielerpässe.

    1. Ordnungsgelder


siehe Verwaltungsanordnung nach § 17 (5) RuVO/WDFV

    1. Gastspielerlaubnis

 

siehe § 8 (2) SpO/WDFV

 

  1. SPIELKLEIDUNG/TRIKOTWERBUNG

 

Bei allen Spielen haben die Spieler einer Mannschaft einheitlich die von ihrem Verein gemeldete Spielkleidung zu tragen. Der Torwart muss eine Spielkleidung tragen, die ihn in der Farbe von den anderen Spielern und vom Schiedsrichter unterscheidet. Den Schiedsrichtern und Assistenten ist die Farbe schwarz vorbehalten. Ist die Spielkleidung zweier Mannschaften gleich oder ähnlich – in Zweifelsfällen entscheidet der Schiedsrichter – so muss die Mannschaft des Platzvereins für unterschiedliche Spielkleidung Sorge tragen. Bei eventuellen Uneinigkeiten der beteiligten Mannschaften hat der Platzverein gegebenenfalls die spieltechnischen Konsequenzen zu tragen. Findet das Spiel auf einem neutralen Platz statt, so bestimmt die zuständige spielleitende Stelle, welche Mannschaft die Kleidung zu wechseln hat.

Für alle Mannschaften ist das Tragen von Rückennummern Pflicht. Die Rückennummern sind auf den Trikots deutlich erkennbar anzubringen, wobei sie sich in der Farbe von der Sportkleidung abheben müssen. Die Nummerierung der Trikots muss mit den Eintragungen auf dem Spielbericht übereinstimmen. Das Tragen der Rückennummer 88 ist ausdrücklich verboten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht ein Ordnungsgeld bis 20,00 Euro nach sich. Die Schiedsrichter haben im Spielbericht einen Vermerk aufzunehmen, wenn eine Mannschaft ohne Rückennummern bzw. nicht vorschriftsmäßig antritt.

Gemäß § 28 (4) SpO/WDFV ist unter Beachtung der Bestimmungen des DFB Trikotwerbung auf der Spielkleidung von Spielern erlaubt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Landesverband. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind allen Vereinen über die elektronischen Postfächer zugestellt worden. Insbesondere wird noch einmal auf die Pflicht der Vereine hingewiesen, bei jedem Spiel die Trikotwerbung in den Spielberichtsbogen einzutragen.

Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf maximal 200 cm2, die des Trikotärmels 100cm2, die auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins 50 cm2, nicht überschreiten.

  1. EINTRITTSPREISE UND EINTRITTSKARTEN, SPIELABRECHNUNGEN

    1. Pflichtspiele

Die Vereine sind verpflichtet, folgende Mindest-Eintrittspreise zu erheben:

 

 

Herren

Frauen

Kreisliga A

4,00 €

 

Kreisliga B

1,50 €

 

Kreisliga C/D

1,00 €

 

 

In der Kreisliga A wird, wie auf der Staffelbesprechung der Kreisliga A beschlossen, ein einheitliches Eintrittsgeld von 4,00€ erhoben.

Schwerbehinderte bzw. -beschädigte, Rentner, Studenten und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren zahlen jeweils die Hälfte des Eintrittspreises. Es bleibt den Vereinen überlassen, den Frauen unentgeltlichen Einlass zu gewähren. Inhaber von gültigen Verbandsausweisen haben freien Eintritt. Die Platzvereine haben den Gastvereinen bis zu 25 Freikarten zur Verfügung zu stellen. Diese sind bestimmt für die Spieler, Trainer, Masseur, Schiedsrichterassistenten und andere Mitglieder des Vereins.

    1. BITBURGER-KREIS-POKAL

Es gelten die für die einzelnen Klassen vorgesehenen Eintrittspreise. Bei Spielen von Mannschaften ungleicher Klassenzugehörigkeit werden die Eintrittspreise der höheren Klasse erhoben. Auch Vereinsmitglieder zahlen die vorgeschriebenen Eintrittspreise. Schwerbehinderte bzw. –beschädigte, Rentner, Studenten und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren zahlen jeweils die Hälfte des Eintrittspreises.

Die Einnahmen aus den Pokalspielen sind nach Abzug der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Kosten für den Schiedsrichter sowie der Schiedsrichterassistenten zu teilen. Der Platzverein trägt aus seinem Anteil die Kosten für Werbung und Platzgestellung.

Im Finale des Bitburger-Kreis-Pokals können Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, die aufgrund des zu erwartenden Zuschauerverhaltens eines beteiligten Vereins erforderlich werden, dem verursachenden Verein in Rechnung gestellt werden.

Beim Bitburger-Pokalendspiel wird der Einnahmebetrag zwischen den beteiligten Vereinen und dem Fußballkreis Bonn gedrittelt.

Die Kosten der Anreise trägt jeder Verein für sich. Ein Defizit-Ausgleich findet nicht statt. (vgl. § 69 (2) SpO/WDFV).

    1. Wiederholungs- und Entscheidungsspiele

Diese Spiele werden nach den Richtlinien der §§ 54 und 55 SpO/WDFV durchgeführt. Die Abrechnung der Einnahmen ist in § 70 SpO/WDFV festgelegt.

    1. Platzsperre-Spiele

Die Abrechnung bei sogenannten Platzsperre-Spielen ergibt sich aus § 71 SpO/WDFV.

    1. Freundschaftsspiele, Turnierspiele

Die Einnahmen aus Freundschaftsspielen und Turnierspielen verbleiben dem Verein, der die Spiele veranstaltet, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

    1. Fußballspiele in der Halle

Fußballspiele in der Halle finden unabhängig von der in der Turnierordnung festgelegten Spielform auf Grundlage der WDFV-Futsal-Spielordnung statt.

  1. SCHIEDSRICHTER UND ASSISTENTEN

 

Ansetzung, Benachrichtigung, Absagen, Spielabbruch

Bei allen Spielen der Kreisliga werden Schiedsrichter durch den Kreisschiedsrichterausschuss in Verbindung mit dem Kreisspielausschuss angesetzt. Die Schiedsrichter werden nicht mehr von den Vereinen eingeladen. Die Schiedsrichteransetzungen erfolgen ausschließlich über das DFBnet.

Ein Spiel ist vom Schiedsrichter anzupfeifen, wenn zur festgesetzten Anstoßzeit mindestens sieben Spieler jeder Mannschaft auf dem Spielfeld sind. Der Schiedsrichter kann ein Spiel jederzeit abbrechen, wenn ihm die Fortführung aus wichtigem Grund nicht zumutbar erscheint. Zum Abbruch eines Spieles soll der Schiedsrichter aber erst dann schreiten, wenn er alle Mittel zur Fortführung eines Spieles erschöpft hat. Gründe zum Spielabbruch ergeben sich aus § 36 (2) SpO/WDFV. Eine Mannschaft ist nicht zum Abbruch eines Spieles berechtigt.

Schiedsrichterauslagen

Der Schiedsrichter erhält für die An- und Abreise und der Spielleitung die festgelegten Aufwandsentschädigungen:

 

 

Schiedsrichter

Assistenten

Kreisliga A

35 €

17 €

Kreisliga B

35 €

35 €

Kreisliga C

35 €

35 €

Kreisliga D

35 €

35 €

 

Sollte ein Spiel wegen Nichtantreten des Gastvereins ausfallen, erstattet der Fußballkreis Bonn dem Heimverein die verauslagten Schiedsrichterkosten. Zu diesem Zweck wird das Ordnungsgeld um die Schiedsrichterkosten erhöht.

  1. ZUSAMMENARBEIT VEREIN UND SCHIEDSRICHTER

 

Die Allgemeinen Angaben in den Spielberichtsvordrucken müssen vor der Übergabe an den Schiedsrichter durch den Platzverein oder den mit der Federführung bei Entscheidungsspielen beauftragten Verein ausgefüllt werden. Bei Fehlen oder Ausfall des Schiedsrichters hat einer der beiden anwesenden Assistenten das Spiel zu leiten. Hierbei hat der klassenhöhere Schiedsrichter den Vorrang. Sofern auch die Assistenten fehlen, gilt die nachfolgende Regelung, die für alle Vereine vorgeschrieben ist.

Gemäß § 5 der Schiedsrichterordnung müssen sich die Vereine auf einen anwesenden, einem neutralen Verein angehörenden bestätigten aktiven Schiedsrichter einigen. Dieser muss jedoch zumindest die Bestätigung zur Leitung von Pflichtspielen der nächst niedrigerer Spielklasse haben. Lehnt eine Mannschaft einen solchen Schiedsrichter ab, so hat sie keinen Anspruch auf die Punkte des Spiels, wenn das Spiel aus diesem Grunde nicht stattfinden kann. Bei Pflichtspielen können sich die Vereine auf einen bestätigten aktiven Schiedsrichter einigen, auch wenn dieser nicht einem neutralen Verein angehört. Die Einigung bedarf der Schriftform.

Zum Schutz der Spieler können bei bestimmter Witterung (z. B. hohe Luftfeuchtigkeit/Temperaturen) Kühlpausen (90 Sekunden bis maximal drei Minuten) oder Trinkpausen (maximal eine Minute) während eines Spiels eingelegt werden. Der Schiedsrichter trifft hierzu alle weiteren Absprachen mit den am Spiel beteiligten Mannschaften vor Beginn des Spiels. Die durch Trink- oder Kühlpausen verloren gegangene Spielzeit muss am Ende jeder Halbzeit (einschließlich Verlängerung) nachgespielt werden.

 

  1. SPIELBERICHTE

In allen Ligen auf Kreisebene sowie im Bitburger-Pokal wird gemäß Präsidiumsbeschluss das DFBnet-Modul des elektronischen Spielberichts eingesetzt. Demnach sind alle Heim- und Gastvereine gehalten, die Mannschaftsaufstellungen in das System ein- und vor dem Spiel freizugeben. Alle für den Spielbericht notwendigen Daten inklusive des in das DFBnet-System einzupflegenden Spielergebnisses werden nach dem Spiel vom Schiedsrichter eingegeben. Sowohl der Staffelleiter als auch der Schiedsrichteransetzer haben Zugriff zu den elektronischen Bögen. Die Pflicht, einen Originalspielbericht mit den Unterschriften der Beteiligten (Heim-, Gastverein, Schiedsrichter) an den Staffelleiter zu senden, entfällt. Sofern der elektronische Spielbericht -egal aus welchem Grund- nicht zum Einsatz kommt, ist der Platzverein verpflichtet, das Spielergebnis nach Spielende ins DFBnet einzustellen. § 29 (5) SpO/WDFV ist hier zu beachten.

Bei Anwendung des „Spielberichts online“ haben sich die Vereine nach der Freigabe durch den Schiedsrichter über die erfolgten Eintragungen zu informieren. Stellt der Verein unrichtige bzw. fehlende Angaben fest, hat er dieses innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Spieltages dem Staffelleiter per Einschreiben bzw. über das E-Postfach mitzuteilen. Unterlässt der Verein die Richtigstellung, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen.

Diese Mitteilung ersetzt nicht die entsprechend § 58 RuVO/WDFV erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung eines sportrechtlichen Verfahrens.

Ist die Erstellung des DFBnet-Moduls „Spielbericht online“ am Spielort nicht möglich, so ist ein handschriftlicher Spielbericht in Papierform zu erstellen. Zu verwenden ist hier ausschließlich der Spielbericht in Papierform, der auf der FVM-Homepage unter Service/Downloads, Spielbetrieb Herren, hinterlegt ist. Der Platzverein hat den Spielbericht am Spieltag an den Staffelleiter zu senden und das Spielergebnis ins DFBnet einzugeben. Beide Vereine sind verpflichtet, die Mannschaftsaufstellung noch am Spieltag vollständig einzugeben und freizugeben.

Unter Bezugnahme auf Ziffer 7 dieser Durchführungsbestimmungen wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Trikotwerbung im elektronischen Spielbericht und gegebenenfalls im Papierspielbericht von den Vereinen einzutragen ist. Auf § 17 (3) RuVO/WDFV und der damit verbundenen Verwaltungsanordnung wird hingewiesen.

Seit der Spielzeit 2016/17 sind die Torschützen verpflichtend in den Spielbericht einzutragen. Die Torschützen können nach Freigabe des Spielberichts bis zu drei Tagen nach dem Spiel nachgetragen werden.

  1. RICHTLINIEN für die Beurteilung über die Bespielbarkeit von Sportplätzen

 

Witterungsbedingte Absagen von kompletten Spieltagen werden durch die Spielleitende Stelle über das DFBnet durchgeführt.

    1. Grundsätzliches

Die Entscheidung über die Bespielbarkeit der Sportplätze wird durch den angesetzten Schiedsrichter getroffen

Verfahrensweise

Die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Platzes soll vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn getroffen werden. Bei Vormittagsspielen am Vorabend des Spieltages. Die Unbespielbarkeit des Platzes kann nach diesem Zeitpunkt bis spätestens zwei Stunden vor Spielbeginn durch den Schiedsrichter bzw. dem Platzeigentümer (Sperre des Platzes durch die Stadt, Gemeinde etc.) nur noch dann festgestellt werden, wenn zwischenzeitlich eintretende Witterungseinflüsse die Bespielbarkeit des Spielfeldes entscheidend geändert haben. Die Befugnis des Schiedsrichters, ein angesetztes Spiel unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gesundheitsschädigung der Spieler jederzeit abzusagen, bleibt unberührt.

Es wird gebeten, bei sehr ungünstigen Witterungsbedingungen die Sportplätze grundsätzlich schon samstags zu besichtigen und den Spielleiter und den Spielausschuss über das Ergebnis zu benachrichtigen, damit ggf. unter Einbeziehung der Großwetterlage über die vorzeitige Absetzung eines Spiels entschieden und damit die Anreise der Gastmannschaft und ggf. des Schiedsrichtergespanns verhindert werden kann.

Grundsätzlich können Spielabsetzungen nur durch den Spielleiter erfolgen. Sollte die Unbespielbarkeit des Platzes durch den Schiedsrichter oder dem Platzeigentümer festgestellt werden, wird um einen kurzen Bericht gebeten, in dem die Gründe festgehalten werden sollten.

    1. Ursachen, die zu einer Spielabsage führen können

Gründe für eine Spielabsage können sein:

a) Schnee

b) Vereisung

c) Morast oder Überflutung

d) Verkehrsunfähigkeit der Zufahrtswege und der Zuschauerränge infolge

überraschend eintretender Witterungseinflüsse.

    1. Beseitigung der Ursachen

a) Bei einer Schneehöhe von bis zu 5 cm dürfte ohne Räumung gespielt werden können, ansonsten muss in der Regel geräumt werden. Je nach Platzbeschaffenheit kann jedoch das Walzen des Platzes vorteilhafter sein. Bei allen Maßnahmen spielt die Einschätzung der Großwetterlage, soweit überschaubar, eine wesentliche Rolle.

b) Bei überwiegender Vereisung, die zur Gefährdung der Aktiven führen kann, sollte das Spiel abgesagt werden. Bei geringer Vereisung (in den Strafräumen) muss das Eis abgetaut bzw. aufgehackt und diese Flächen mit Torfmull bzw. anderen Mitteln, die jedoch keine gesundheitlichen Schädigungen der Spieler nach sich ziehen dürfen, abgedeckt werden.

c) Bei morastigen Bodenverhältnissen, die knöcheltiefes Einsinken zulassen und bis zum Spielbeginn mit einem Abtrocknen der Spieloberfläche nicht zu rechnen ist, muss das Spiel abgesagt werden. In geringeren Fällen sollte versucht werden, die in einem Spiel üblicherweise besonders strapazierten Teile des Spielfeldes mit Torfmull oder ähnlichem abzudecken.

d) Bei Überflutung ist die Entwässerung durch Lochen des Spielfeldes bzw. Absaugen mit Hilfe der Feuerwehr zu versuchen. Die abgesaugten Stellen sind nach Möglichkeit trocken zu legen.

 

Oberster Grundsatz bleibt nach wie vor, dass die Vereine verpflichtet sind, sich mit allen Mitteln beim Platzeigentümer für die Bespielbarkeit des Spielfeldes einzusetzen, im Falle vereinseigener Plätze diese bespielbar zu machen. Dies gilt auch für die Herrichtung der Zufahrtswege sowie der Zuschauerränge.

  1. RECHTSINSTANZEN

    1. Allgemeine Zuständigkeit

 

Verbandssportgericht

Erste Instanz für Mittelrheinliga und Landesliga; zweite Instanz (Berufung) für Bezirksliga.

Bezirkssportgericht I

Erste Instanz für Bezirksliga Staffel 1 und 2; zweite Instanz (Berufung) für die Kreisligen Köln, Bonn, Sieg, Berg und Euskirchen.

Bezirkssportgericht II

Erste Instanz für Bezirksliga Staffel 3 und 4; zweite Instanz (Berufung) für die Kreisligen Rhein-Erft, Aachen, Düren und Heinsberg.

Kreissportgericht Bonn

Für den Kreis Bonn

    1. Zuständigkeit bei Pokalspielen

Bei Spielen auf Kreisebene: erste Instanz: Kreissportgericht, zweite Instanz (Berufung): Bezirkssportgericht (des jeweiligen Bezirks-Bereichs).

Bei Spielen auf Verbandsebene: erste Instanz: Verbandssportgericht FVM, zweite Instanz: Verbandsgericht WDFV.

    1. Form- und Fristvorschriften

Maßgebend ist die RuVO/WDFV nach den Richtlinien des letzten Verbandstages.

 

    1. Gebühren

Die Gebühren sind dem § 65 der RuVO/WDFV (RuVO/WDFV) zu entnehmen. Für Beschwerdeverfahren werden die Gebühren um die Hälfte ermäßigt. Vereine, die mit ihren ersten Mannschaften in der Kreisliga B, C oder D spielen, und Einzelmitglieder haben in allen Fällen die Hälfte der Gebühren zu zahlen. Der Nachweis über die erfolgte Gebührenzahlung ist von dem Antragsteller spätestens zu Beginn der Verhandlung zu erbringen.

    1. Kreisaufsicht

Vereine können für Kreisspiele eine Kreisaufsicht anfordern. Diese ist bis spätestens eine Woche vor dem betroffenen Spiel beim Staffelleiter schriftlich zu beantragen. Die Kosten in Höhe von 30,- € pauschal trägt der beantragende Verein.

  1. ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS SPIELLEITENDER STELLEN

    1. Grundsatz

In Ausübung der durch die SpO/WDFV und die FVM-Satzung dem Kreisspielausschuss (KSpA) übertragenen Spielleitungskompetenz behält sich der KSpA die Entscheidung in allen unvorhersehbaren, nicht geregelten Fällen vor.

    1. Spielwertung in besonderen Fällen

Auf § 43 SpO/WDFV wird hingewiesen.

Das Präsidium des Fußball-Verbandes Mittelrhein ermächtigt den VSpA, die Kreisvorstände und alle spielleitenden Stellen gemäß § 43 (6) SpO/WDFV, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche in den Fällen, in denen die Prüfung im Rahmen des § 32 SpO/WDFV die Nichtspielberechtigung eines Spielers ergibt, sowie in den Fällen des § 43 (2) Nr. 1 - 3  und über die Spielwertung in Fällen des Absatzes (3) SpO/WDFV auch von Amts wegen die Wertung des Spiels als verloren und für den Gegner als gewonnen vorzunehmen. Eine Wertung wegen Einsatz von Spielern ohne Spielberechtigung auf der Grundlage von § 43 (3 und 6) SpO/WDFV kann von der spielleitenden Stelle nur beim Fehlen von Spielerpässen vorgenommen werden.

In den übrigen Fällen der Nichtspielberechtigung verbleibt es bei dem Erfordernis eines schriftlichen Antrages gemäß § 43 (6) SpO/WDFV oder eines Einspruchs bei dem zuständigen Rechtsorgan.

 

  1. FREUNDSCHAFTSSPIELE, SPORTFESTE, TURNIERE

    1. Freundschaftsspiele

Freundschaftsspiele (auch sogenannte Trainingsspiele) von Seniorenmannschaften bedürfen der Genehmigung durch den Spielausschuss.

Diese Spiele dürfen nur von Schiedsrichtern geleitet werden, die durch den Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss angesetzt sind.

Die Spiele werden durch die jeweiligen Heimmannschaften in das DFBnet eingetragen und beantragt. Diese Beantragung muss zwingend mindestens 4 Tage vor der Spielansetzung erfolgen. Spätere Anträge auf Spiele werden nicht genehmigt und dürfen nicht durchgeführt werden.

Beantragte Spiele müssen, wenn sie nicht ausgeführt werden (z.B. Absage einer Mannschaft), mindestens 2 Tage vor der Spielausführung bei dem KSA, dem Spielausschuss, dem Gegner und dem SR persönlich abgesagt werden.

Eine Nichtbeachtung hat ein OG zur Folge.

 

    1. Sportfeste und Turniere

Sportfeste und Turniere von Seniorenmannschaften bedürfen der Genehmigung durch den Spielausschuss. Die Genehmigung ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Spieltag schriftlich zu beantragen; gleichzeitig sind die beteiligten Mannschaften bekanntzugeben. Bis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spieltag ist der genaue Spielplan mit der Turnier- bzw. Spielordnung vorzulegen (zweifach, eine Ausfertigung für KSA).

Bedingungen für die Genehmigung sind

– alle Spiele müssen über 2 x 45 Minuten durchgeführt werden

– die Bestimmungen der Fußball-Spielordnung sowie die Fußballregeln sind zu beachten

– alle Spiele müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die durch den KSA angesetzt sind.

Spielberichte (Sammelspielberichte) können vom veranstaltenden Verein gesammelt und in einem Umschlag an den Spielausschuss gesandt werden. Lediglich Spielberichte mit Platzverweisen oder sonstigen besonderen Vorkommnissen sind durch die Schiedsrichter noch am Spieltag gesondert abzusenden.

Online-Sammelspielberichte sind ab dieser Saison verfügbar.

 

Fußballspiele in der Halle finden unabhängig von der in der Turnierordnung festgelegten Spielform auf Grundlage der WDFV-Futsal-Spielordnung statt.

 

 

  1. SPIELERWECHSEL IN DEN KREISLIGEN D UND DER FRAUENKREISLIGA

 

Gemäß §45 der SpO WFLV dürfen während der gesamten Spieldauer vier Spieler ausgewechselt werden. Ein bereits ausgewechselter Spieler darf nicht mehr ins Spiel zurückkehren.

In den Kreisligen D und der Frauen Kreisliga ist eine Wiedereinwechslung dieser vier Spieler jedoch möglich.

 

 

  1. AUF- UND ABSTIEG (Herren)

    1. Aufstieg

 

 

Der Gruppensieger der Kreisliga A steigt in die Bezirksliga auf. Der Tabellenzweite kann nach der Quotienten Regelung ggf. auch aufsteigen (s. dazu Sonderdruck des FVM).

 

Die beiden Gruppensieger der Kreisliga B steigen in die Kreisliga A auf. Die Zahl der Aufsteiger kann sich – abhängig vom Ab- und Aufstieg von und zur Bezirksliga – auf 3, 4 oder 5 erhöhen (s. nachstehende tabellarische Übersicht); die Tabellenzweiten und ggf. die Tabellendritten vervollständigen dann (bei 3 oder 5 Aufsteigern durch ein Entscheidungsspiel) die Kreisliga A auf 16 Mannschaften.

 

Die drei Gruppensieger der Kreisliga C steigen in die Kreisliga B auf. Die Zahl der Aufsteiger kann sich – abhängig vom Ab- und Aufstieg von und zur Kreisliga A – auf 4, 5, 6, 7 oder 8 erhöhen (s. nachstehende tabellarische Übersicht); die Tabellenzweiten und ggf. Tabellendritten vervollständigen dann die Kreisliga B auf 32 Mannschaften:

 

– bei 4 oder 5 Aufsteigern findet eine Entscheidungsrunde der Tabellenzweiten statt;

 

– bei 6 Aufsteigern steigt aus jeder Gruppe neben dem Gruppensieger der Tabellenzweite auf;

 

– bei 7 oder 8 Aufsteigern findet eine Entscheidungsrunde der Tabellendritten statt.

 

Die Gruppensieger der Kreisliga D steigen in die Kreisliga C auf. Die Zahl der Aufsteiger kann sich – abhängig vom Ab- und Aufstieg von und zur Kreisliga B – auf 7, 8, 9, 10 oder 11 erhöhen (s. nachstehende tabellarische Übersicht); die Tabellenzweiten und ggf. die Tabellendritten vervollständigen dann die Kreisliga C auf 48 Mannschaften:

 

– bei 7 Aufsteigern findet eine Entscheidungsrunde der Tabellendritten statt;

 

– bei 9 Aufsteigern steigen alle 3 Tabellendritten zusätzlich zu den Gruppensiegern und Zweitplatzierten in die Kreisliga C auf;

 

– bei 10 oder 11 Aufsteigern findet eine Entscheidungsrunde der Tabellenvierten statt.

 

 

Alle für den Aufstieg oder die Teilnahme an Entscheidungsrunden in Frage kommenden Vereine sind verpflichtet, bis zum 03.05.2020 (Poststempel / Eingang E-Postfach) verbindlich schriftlich zu erklären, ob sie ihr Recht in Anspruch nehmen oder darauf verzichten.

 

    1. Abstieg

 

 

Die drei Tabellenletzten der Kreisliga A steigen in die Kreisliga B ab. Der Viertletzte steigt zusätzlich ab, wenn drei Bonner Mannschaften aus der Bezirksliga absteigen und nur eine Mannschaft aufsteigt (s. nachstehende tabellarische Übersicht).

 

Aus beiden Gruppen der Kreisliga B steigen jeweils die drei Tabellenletzten in die Kreisliga C ab.

 

 

Aus den drei Gruppen der Kreisliga C steigen jeweils die drei Tabellenletzten in die Kreisliga D ab.

 

Hinweis, wenn eine Mannschaft, die nicht sportlicher Absteiger war, zum Saisonende aus einer höheren Liga in eine Kreisliga absteigt, so wird die zu Beginn der Saison festgelegte Auf- und Abstiegsregelung davon nicht berührt. Diese Mannschaft wird zusätzlich in die neue Liga aufgenommen.

 

 

TABELLARISCHE ÜBERSICHT VON AUF- UND ABSTIEG

 

Kreisliga A

 

Bestand

Abstieg aus

 

Aufstieg in

 

Abstieg in

 

Aufstieg aus

Bestand

1.8.19

Bezirksliga

 

Bezirksliga

 

Kreisliga B

 

Kreisliga B

1.8.20

1. = 16

0

-16-

1

-15-

3

-12-

4

16

2. = 16

0

-16-

2

-14-

3

-11-

5

16

3. = 16

1

-17-

1

-16-

3

-13-

3

16

4. = 16

1

-17-

2

-15-

3

-12-

4

16

5. = 16

2

-18-

1

-17-

3

-14-

2

16

6. = 16

2

-18-

2

-16-

3

-13-

3

16

7. = 16

3

-19-

1

-18-

4

-14-

2

16

8. = 16

3

-19-

2

-17-

3

-14-

2

16

 

Kreisliga B

 

Bestand

Abstieg aus

 

Aufstieg in

 

Abstieg in

 

Aufstieg aus

Bestand

1.8.19

Kreisliga A

 

Kreisliga A

 

Kreisliga C

 

Kreisliga C

1.8.20

1. = 32

3

-35-

4

-31-

6

-25-

7

32

2. = 32

3

-35-

5

-30-

6

-24-

8

32

3. = 32

3

-35-

3

-32-

6

-26-

6

32

4. = 32

3

-35-

4

-31-

6

-25-

7

32

5. = 32

3

-35-

2

-33-

6

-27-

5

32

6. = 32

3

-35-

3

-32-

6

-26-

6

32

7. = 32

4

-36-

2

-34-

6

-28-

4

32

8. = 32

3

-35-

2

-33-

6

-27-

5

32

 

Kreisliga C

 

Bestand

Abstieg aus

 

Aufstieg in

 

Abstieg in

 

Aufstieg aus

Bestand

1.8.19

Kreisliga B

 

Kreisliga B

 

Kreisliga D

 

Kreisliga D

1.8.20

1. = 48

6

-54-

7

-47-

9

-38-

10

48

2. = 48

6

-54-

8

-46-

9

-37-

11

48

3. = 48

6

-54-

6

-48-

9

-39-

9

48

4. = 48

6

-54-

7

-47-

9

-38-

10

48

5. = 48

6

-54-

5

-49-

9

-40-

8

48

6. = 48

6

-54-

6

-48-

9

-39-

9

48

7. = 48

6

-54-

4

-50-

9

-41-

7

48

8. = 48

6

-54-

5

-49-

9

-40-

8

48

 

 

  1. AUFSTIEG (Frauen)

    1. Aufstieg

 

 

Der Gruppensieger der Kreisliga steigt in die Bezirksliga auf. Weitere Aufsteiger aus dem Mittelrheinverband werden über die Quotienten Regelung ermittelt.

 

 

Rahmenterminplan 2019/2020 Kreis Bonn

Datum

Bemerkungen

Spieltage

16er

Spieltage

14er

11.08.2019

Vorrunde

Kreispokal

 

14.08.2019

1. Hauptrunde

Kreispokal

 

18.08.2019

2. Hauptrunde

Kreispokal

 

21.08.2019

Achtelfinale

Kreispokal

Kreispokal Frauen VR

24./25.08.2019

Saisonbeginn

1

 

28.08.2019

Viertelfinale

Kreispokal

KP Achtelfinale Frauen

31.08./01.09.2019

 

2

 

04.09.2019

Halbfinale

Kreispokal

KP Viertelfinale Frauen

07./08.09.2019

 

3

1

11.09.2019

 

 

KP Halbfinale Frauen

14./15.09.2019

 

4

2

21./22.09.2019

 

5

3

28./29.09.2019

 

6

4

03.10.2019

Kreispokalendspiel

Kreispokal

Kreispokal Frauen

05./06.10.2019

 

7

5

12./13.10.2019

 

8

6

19./20.10.2019

 

9

7

26./27.10.2019

Sommerzeitende

10

8

02./03.11.2019

 

11

9

09./10.11.2019

 

12

10

12.-14.11.2019

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

16./17.11.2019

Volkstrauertag ab 13.00h

13

11

22./23.11.2019

Fr./Sa. vor Totensonntag

Nachholspieltag

Nachholspieltag

26.-28.11.2019

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

30.11./01.12.2019

 

14

12

07./08.12.2019

 

15

13

14./15.12.2019

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

21./22.12.2019

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

 

Jahreswechsel

 

 

08./09.02.2020

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

15./16.02.2019

Spieltag von Pfingsten

28

24

29.02./01.03.2020

 

16

Nachholspieltag

07./08.03.2020

 

17

Nachholspieltag

10.-12.03.2020

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

14./15.03.2020

 

18

14

21./22.03.2020

 

19

15

28./29.03.2020

Beginn der Sommerzeit

20

16

31.03./02.04.2020

 

Nachholspieltag

Nachholspieltag

04./05.04.2020

 

21

17

09.04.2020

Gründonnerstag

Nachholspieltag

Nachholspieltag

11.04.2020

Ostersamstag

Nachholspieltag

Nachholspieltag

13.04.2020

Ostermontag

Nachholspieltag

Nachholspieltag

18./19.04.2020

 

22

18

25./26.04.2020

 

23

19

01.05.2020

1. Mai

Nachholspieltag

Nachholspieltag

02./03.05.2020

 

24

20

09./10.05.2020

 

25

21

16./17.05.2020

 

26

22

21.05.2020

Christi Himmelfahrt

Nachholspieltag

Nachholspieltag

23./24.05.2020

 

27

23

30.06./01.06.2020

Pfingsten

Nachholspieltage

Nachholspieltage

06./07.06.2020

 

29

25

11.06.2020

Fronleichnam

Nachholspieltag

Nachholspieltag

13./14.06.2020

Saisonfinale

30

26

18.06.2020

Für Ausfall am letzten Spieltag

Nachholspieltag

Nachholspieltag

21.06.2020

Eventual

Relegation

Relegation

24.06.2020

Eventual

Relegation

Relegation

28.06.2020

Eventual

Relegation

Relegation

 

Gemäß § 49 (3) SpO/WDFV können Nachholspiele auch innerhalb der Woche angesetzt werden, auch wenn diese im Rahmenterminkalender nicht als Spieltag ausgewiesen sind.

 

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